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Ein Mehrfamilienhaus in Aßling, das noch nicht in Eigentumswohnungen aufgeteilt ist, hat zwei Preise: den als Ganzes an einen Kapitalanleger, und den in Summe der Einzelwohnungen. Die Differenz ist regelmäßig erheblich — und genau deshalb ist die Aufteilungsfrage vor dem Verkauf eine Bewertungsfrage, keine Formalie.
Zu klären ist, ob die Aufteilung nach § 8 WEG überhaupt zulässig und wirtschaftlich ist: Abgeschlossenheitsbescheinigung, Vermessung, Notar- und Grundbuchkosten stehen dem Aufschlag gegenüber, und in Gebieten mit Umwandlungsbeschränkung kann die Genehmigung ganz fehlen. Wir rechnen beide Wege und sagen, welcher trägt.
85617 Aßling in Zahlen
Den Bodenrichtwert für Aßling ermittelt der Gutachterausschuss des Landkreis Ebersberg nach § 193 BauGB — er ist der Ausgangspunkt jeder Bewertung hier, auch bei einem Objekt unaufgeteilt.
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