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Sie haben gemeinsam mit anderen geerbt — ein Haus, eine Wohnung, vielleicht ein Grundstück. Jetzt steht eine Entscheidung an: Was soll damit geschehen? Solange keine Einigkeit besteht, gehört die Immobilie allen zusammen, und keiner kann allein darüber verfügen. Das ist der Ausgangspunkt. Dieser Artikel erklärt, welche Wege es gibt, wie lange es dauert und was es kostet.
Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht nach § 2032 BGB automatisch eine Erbengemeinschaft. Alle Miterben sind gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses — also auch der Immobilie. Es gibt keine getrennten Anteile an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern nur Erbquoten am Gesamtnachlass.
Das hat eine wichtige Konsequenz: Kein Miterbe kann über die Immobilie allein bestimmen. Ein Verkauf, eine Vermietung oder eine wesentliche Umgestaltung erfordern grundsätzlich das Einverständnis aller.
Hier unterscheidet das Gesetz klar:
In der Praxis bedeutet das: Wer verkaufen will, braucht jeden Miterben am Tisch — oder muss andere Wege gehen.
Hinweis: Dies ist eine rechtliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.
Bevor irgendein weiterer Schritt möglich ist, muss der Nachlass rechtlich gesichert sein. Das bedeutet in der Regel zwei Dinge.
Das Grundbuchamt und Notare verlangen in der Regel einen Erbschein als Nachweis der Erbberechtigung. Er wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt — in Baden-Württemberg ist das das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Liegt ein notarielles Testament vor, kann das Nachlassgericht unter Umständen auf den Erbschein verzichten; das klärt die beurkundende Stelle im Einzelfall.
Für den Erbschein entstehen Gerichtsgebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), die sich am Nachlasswert orientieren.
Das Grundbuch ist nach dem Tod des Eigentümers unrichtig und muss berichtigt werden. Nach § 82 GBO sind die Erben zur Berichtigung verpflichtet. Solange das nicht geschehen ist, ist zwar klar, dass die Erbengemeinschaft Eigentümerin ist — aber rechtssicher handeln, also verkaufen oder belasten, können die Miterben erst nach Eintragung.
Für die Grundbuchberichtigung gilt eine wichtige Frist: Sie ist gebührenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird (§ 60 Abs. 1 GNotKG). Diese Frist lohnt sich einzuhalten — danach fallen Gebühren an, die sich am Immobilienwert orientieren und mehrere hundert Euro betragen können.
Stand: September 2026.
Die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt — das sagt das Gesetz selbst in § 2042 BGB: Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Es gibt kein Recht, jemanden dauerhaft in der Gemeinschaft zu halten. In der Praxis gibt es drei realistische Wege.
Der schnellste und günstigste Weg ist die Einigung aller Miterben. Sie halten in einem notariellen Auseinandersetzungsvertrag fest, wer was erhält. Bei einer Immobilie wird darin geregelt:
Notarielle Beurkundung ist Pflicht, sobald Grundeigentum übergeht. Die Kosten richten sich nach dem GNotKG und dem vereinbarten Geschäftswert.
Wenn einer der Miterben die Immobilie übernehmen möchte und die anderen ausgezahlt werden sollen, ist das der häufigste Weg in der Praxis. Voraussetzung: Man einigt sich auf einen Wert. Wer zahlt, übernimmt die Immobilie; wer ausgezahlt wird, scheidet aus der Gemeinschaft aus.
Für den Wert empfiehlt sich ein unabhängiges Gutachten — entweder durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch den regional zuständigen Gutachterausschuss. In Baden-Württemberg sind regionale Gutachterausschüsse für Bodenrichtwerte und Marktberichte zuständig; Orientierungswerte für Grundstücke sind über das Gutachterinformationssystem BORIS-BW des Landes abrufbar.
Achtung: Wer ausgezahlt wird, überträgt seinen Erbanteil oder Eigentumsanteil. Das kann Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen — eine steuerliche Beratung ist hier ratsam.
Wenn keine der Parteien die Immobilie übernehmen will oder kann, ist der gemeinsame Verkauf an einen externen Käufer oft die einfachste Lösung. Alle Miterben unterzeichnen den Kaufvertrag beim Notar. Der Erlös wird nach Erbquoten aufgeteilt — abzüglich der gemeinsamen Kosten: Notar, Makler, etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen bei bestehenden Krediten.
In der Praxis scheitert dieser Weg manchmal nicht am Willen, sondern an der Logistik: Ein Miterbe lebt im Ausland, ein anderer ist vorübergehend nicht erreichbar. Notartermine lassen sich heute vielfach per Videokommunikation oder Vollmacht lösen — das klärt der beurkundende Notar im Einzelfall.
Eine pauschale Zahl gibt es nicht, weil die Kosten vom Immobilienwert und dem gewählten Weg abhängen. Die typisch anfallenden Positionen:
Stand: September 2026.
Ein realistischer Zeitrahmen, der in der Praxis immer wieder beobachtet wird:
Was die Dauer am stärksten beeinflusst, ist selten das Verfahren selbst — sondern wie schnell die Miterben zu einer gemeinsamen Entscheidung kommen.
Wenn ein Miterbe die Auflösung verlangt (§ 2042 BGB), aber keine Einigung erzielt wird, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Jeder Miterbe kann sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen — ohne Zustimmung der anderen.
Die Teilungsversteigerung erzielt in der Regel niedrigere Erlöse als ein freihändiger Verkauf, weil das Bieterfeld kleiner ist und das Verfahren potenzielle Käufer abschreckt. Sie ist kein Ziel, sondern ein Druckmittel — und wird von beiden Seiten typischerweise als Bedrohung wahrgenommen, die eine Einigung erst anstoßen soll.
Mehr zu den Möglichkeiten, eine Teilungsversteigerung zu verhindern oder zu verzögern, finden Sie im Blog.
Das Erbrecht ist Bundesrecht — Baden-Württemberg hat keine eigenen erbrechtlichen Sonderregeln. Unterschiede gibt es jedoch bei den zuständigen Stellen:
Stand: September 2026.
Bestimmte Muster kehren immer wieder, wenn Erbengemeinschaften mit Immobilien ins Stocken geraten.
Wenn Sie wissen möchten, welcher Weg für Ihre Erbengemeinschaft in Frage kommt — oder ob eine Einigung überhaupt realistisch ist — nutzen Sie das Kontaktformular auf dieser Seite. immozeit begleitet Erbengemeinschaften in Baden-Württemberg von der ersten Einschätzung bis zum Abschluss.
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